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Für Schwangere

Seit 1984 hilft die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ schwangeren Frauen in einer Notlage durch eine ergänzende finanzielle Unterstützung. Ziel der Bundesstiftung ist es, der schwangeren Frau die Entscheidung für ein Leben mit dem Kind und somit die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. In Baden-Württemberg können Schwangere in einer prekären Notlage diese finanzielle Hilfe über die Landesstiftung „Familie in Not“ beantragen.

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Wer erhält Hilfe?

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Voraussetzungen?

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Welche Hilfen können gewährt werden?

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Antragstellung

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Verfahren

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Weiterführende Informationen

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Wer erhält Hilfe?

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ unterstützt werdende Mütter in einer finanziellen Notlage, in der der Bedarf für die Schwangerschaft, Geburt sowie Pflege und Erziehung des Kleinkindes nicht durch eigenes Einkommen oder anderweitige Unterstützungsleistungen gedeckt werden kann.

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Voraussetzungen?

  • Sie müssen Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Baden-Württemberg haben. Ausländische Hilfesuchende haben darüber hinaus ihren Aufenthaltsstatus nachzuweisen.
  • Sie müssen einen Nachweis der Schwangerschaft in Form des Mutterpasses vorlegen bzw. die Geburtsurkunde nachreichen.
  • Der Antrag auf finanzielle Unterstützung muss vor der Geburt gestellt werden.
  • Stiftungsleistungen können nur gewährt werden, wenn Sie eine geltende Einkommensgrenze nicht überschreiten. Diese sind in den entsprechenden Vergabegrundsätzen (siehe unter „weiterführende Informationen“) geregelt.
  • Leistungen aus Mitteln der Bundesstiftung werden nur ergänzend und nach Ausschöpfung aller vorrangig zur Verfügung stehenden gesetzlichen Hilfen bewilligt.
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Welche Hilfen können gewährt werden?

Stiftungsleistungen sind ergänzende Hilfen im Rahmen der Schwangerschaft und können gewährt werden für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Schwangerschaft und der Geburt stehen, wie Schwangerschaftsbekleidung, Erstausstattung des Kindes, Weiterführung des Haushalts, Betreuung des Kleinkindes, Einrichtung der Wohnung. Einen Rechtsanspruch auf Leistungen der Bundesstiftung gibt es nicht.
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Antragstellung

Anträge auf Stiftungsleistungen können ausschließlich über eine der staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen in Baden-Württemberg gestellt werden. Vereinbaren Sie bei einer Schwangerschaftsberatungsstelle einen Termin. Im Rahmen dieses Termins prüft die Beraterin / der Berater, ob die Voraussetzungen für einen Antrag gegeben sind und füllt diesen gemeinsam mit Ihnen aus.

Hier finden Sie die Schwangerschaftsberatungsstellen in Ihrer Nähe:
www.muetter-vaeter-bw.de/adressen

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Verfahren

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg prüft und entscheidet über die Anträge im Auftrag der Landesstiftung „Familie in Not“. Von dort erhalten Sie einen Bescheid, ob Ihr Antrag befürwortet oder abgelehnt wurde.
Bei positiver Entscheidung zahlt die L-Bank Baden-Württemberg den bewilligten Förderbetrag aus.

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Weiterführende Informationen

Vergabegrundsätze für die Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“ in Baden-Württemberg
www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de
www.familienplanung.de/schwangerschaft