Für Familien
Die Stiftung „Familie in Not“ des Landes Baden-Württemberg hilft Familien, Einelternfamilien, Lebenspartnerschaften und Lebensgemeinschaften, die durch ein schwerwiegendes Ereignis wie Krankheit, Behinderung, Tod, längere Arbeitslosigkeit oder Scheidung in eine Notlage geraten sind und diese nicht aus eigenen Kräften bewältigen können. Die Leistung der Stiftung soll helfen, die wirtschaftliche und soziale Situation der Familie zu festigen.
Wer erhält Hilfe?
Voraussetzungen?
Welche Hilfen können gewährt werden?
Antragstellung
Verfahren
Weiterführende Informationen
Wer erhält Hilfe?
Stiftungsleistungen werden in besonderen Notlagen gewährt für
- Familien mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind
- Familien mit einem behinderten Angehörigen
- Einelternfamilien
- Familien in besonderen Lebenslagen.
Voraussetzungen?
- Stiftungsleistungen können Sie erhalten, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg haben. Ausländische Hilfesuchende haben darüber hinaus ihren Aufenthaltsstatus nachzuweisen.
- Stiftungsleistungen können gewährt werden, wenn das Bruttoeinkommen aller in Ihrem Haushalt lebenden Personen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Diese sind in § 53 der Abgabenordung geregelt. - Stiftungsleistungen können gewährt werden, wenn Sie über kein eigenes Vermögen verfügen und auch keine anderen gesetzlichen Hilfeleistungen (z.B. Unterhaltsvorschuss, Sozialhilfe) erhalten oder diese nicht ausreichend sind.
- Die Notlage der Familie muss mit Hilfe der Stiftung dauerhaft zu bewältigen sein.
Welche Hilfen können gewährt werden?
Ausgerichtet an Ihrer Notlage und dem Bedarf Ihrer Familie kann die Landesstiftung finanzielle Unterstützung leisten. Ausgeschlossen sind Leistungen zur Ablösung von Geschäftsschulden aus einer selbstständigen Tätigkeit, von Forderungen des Bundes, der Länder und Kommunen, von Geldbußen und rückständigen Unterhaltsverpflichtungen oder von Schulden aus dem Erwerb von Wohneigentum.
Antragstellung
Anträge auf Stiftungsleistungen sind grundsätzlich mit Unterstützung folgender Einrichtungen zu stellen:
- Beratungsstellen inklusive Schuldnerberatungsstellen der freien gemeinnützigen Träger
- Beratungsstellen der Gemeinden, Jugend- und Sozialämter
- Schwangerschaftsberatungsstellen
- Krankenhaussozialdienste und Sozialstationen.
Bitte vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch bei einer dieser Beratungseinrichtungen. Im Rahmen des Gesprächs füllt die Beraterin/der Berater den Antrag an die Landesstiftung gemeinsam mit Ihnen aus. Wichtig ist es, das notlagenbegründende Ereignis darzustellen und zu erläutern, wie die Notlage mit Hilfe der Stiftungsleistungen abgewendet oder beseitigt werden kann.
Der Antrag ist zur Bearbeitung und Entscheidung zu richten an den
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg
„Stiftung Familie in Not“
Lindenspürstraße 39
70176 Stuttgart.
Probleme beim Öffnen?
Mit der rechten Maustaste auf das Antragsformular klicken und dieses auf dem eigenen Desktop abspeichern. Durch Klicken mit der rechten Maustaste auf die Datei, die sich nun auf dem Desktop befindet, kann diese über „öffnen mit“ mit Firefox und Adobe Acrobat geöffnet werden.
Verfahren
Über die Anträge auf Hilfen aus der Landesstiftung „Familie in Not“ entscheidet ein Vergabeausschuss beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg. Von dort erhalten Sie einen Bescheid, ob Ihr Antrag befürwortet oder abgelehnt wurde.
Bei positiver Entscheidung zahlt die L-Bank Baden-Württemberg den bewilligten Förderbetrag aus.
Weiterführende Informationen
Vergabegrundssätze der Landesstiftung „Familie in Not“
Broschüre „Informationen für Mütter und Väter“: muetter-vaeter-bw.de